Satzung

PDF-Version der Satzung (rechtsverbindliche Fassung vom 13.06.2013)

Präambel

TuWas – Stiftung für Gemeinsinn will Stifterinnen und Stiftern vielfältige Möglichkeiten geben, sich mit ihrer Zuwendung für folgende Anliegen stark zu machen: die Verwirklichung der universellen Menschenrechte, Ökologie, Demokratie und Selbstbestimmung, nachhaltiges bürgerschaftliches Denken und Handeln, Geschlechterdemokratie und soziale Gerechtigkeit sowie Kunst und Kultur. Die Stiftung ist den Grundwerten der grünen Bewegung verpflichtet. Sie fördert die von Stifterinnen und Stiftern genannten gemeinnützigen Ziele.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

„TuWas Stiftung für Gemeinsinn“

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung

– der Bildung und Studentenhilfe

– des demokratischen Staatswesens

– des Umweltschutzes

– der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung

– der Kunst und Kultur

– der Wissenschaft und Forschung

– der Entwicklungszusammenarbeit

– der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.

Dabei orientiert sie sich an politischen Grundwerten der Ökologie, Nachhaltigkeit, Demokratie, Selbstbestimmung und sozialen Gerechtigkeit. Die Stiftung fördert die demokratische Willensbildung und gesellschaftspolitisches Engagement. Ein besonderes Anliegen ist ihr die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch Verwirklichung der Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter und die Beseitigung von Diskriminierung jeglicher Art sowie die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft und die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten.

Die Stiftung ermutigt und unterstützt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke Gruppen und Einzelpersonen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren, soziale Reformen voranzubringen und den Men­schenrechten weltweit zur Anerkennung zu verhelfen. Sie fördert bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Das Begreifen der Ursachen, der Wirklichkeit und der Folgen zweier totalitärer Regime in Deutschland und das Wachhalten der Erinnerung daran, ist ein wichtiges Ziel ihrer Tätigkeit.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot im In- und Ausland, das durch Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge und Exkursionen in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung, Geschlechterdemokratie, Entwicklungszusammenarbeit und Kunst und Kultur und Bildung;
  • durch die grundsätzlich an die Allgemeinheit adressierte und bei entsprechender Eignung und Begabung erfolgende finanzielle Förderung, etwa durch Stipendien, von Student/inn/en, Künstler/inne/n sowie Wissenschaftler/inne/n und Forscher/inne/n, wobei die Förderung insbesondere auch Personen aller Nationalitäten offen steht. Diese Förderung kann sich sowohl auf die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung beziehen wie auf konkrete Arbeitsvorhaben und Projekte, die den Stiftungszwecken entsprechen;
  • die Unterstützung von Forschungsinitiativen, insbesondere durch Veröffentlichung von Publikationen und Studien, beispielsweise in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung, Geschlechterdemokratie, Entwicklungszusammenarbeit und Kunst und Kultur;
  • etwa durch die Einrichtung eines Zentrums oder einer sonstigen Stelle zur Förderung von Ökologie, Völkerverständigung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, von Kunst und Kultur oder eines demokratischen Staatswesens;
  • die Durchführung von Auslandsseminaren und Auslandsstudien im Rahmen der internationalen Verständigung;
  • die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere durch die gesellschaftspolitische Bildungsarbeit und durch die finanzielle Förderung von Projekten zum Beispiel in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung und Geschlechterdemokratie (Gleichberechtigung von Mann und Frau);

(4) Die Stiftung verfolgt des Weiteren den Zweck, Mittel für den gemeinnützigen Heinrich Böll Stiftung e.V. im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen, insbesondere zur Verwendung zum Zwecke der Förderung der Bildung, des demokratischen Staatswesens, der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem zur finanziellen Förderung und den Aufbau von Einrichtungen, Zentren oder sonstigen Stellen, die den vorgenannten gemeinnützigen Zwecken dienen.

Darüber hinaus darf die Stiftung Mittel im Sinne des § 58 Nr. 2 AO teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen auf den Heinrich Böll Stiftung e.V. zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen Zwecke oder diesen so nah wie möglich kommenden gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

(9) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

(10) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass das Stiftungsvermögen nur in solchen Anlageformen angelegt wird, die ethisch, sozial und ökologisch unbedenklich sind. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Wenn triftige Gründe dem entgegenstehen ist sie berechtigt, Zuwendungen abzulehnen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Zuwendungen, die in den § 2 ausgewiesenen Zwecken oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden, können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag als Namensfonds geführt werden. Namensfonds können dem Stiftungsvermögen zugeordnet oder auf Wunsch des Zuwendenden als verbrauchende Namensfonds angelegt werden. Für zu verbrauchende Zuwendungen kann der erhöhte Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 a EStG nicht geltend gemacht werden.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks können auch Umschichtungsgewinne verwendet werden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit zuvor Vorstand und Stiftungsbeirat mit Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der an der Abstimmung Teilnehmenden durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. Eine erneute Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens darf frühestens in dem Geschäftsjahr erfolgen, das dem Jahr der vollständigen Rückführung folgt.

 

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

 

§ 5 Vorstand, Vorsitz

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss aus Frauen bestehen. Zwei der Vorstandsmitglieder sind personengleich mit dem jeweiligen Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung e.V. oder werden durch diesen in den Vorstand berufen. Zwei weitere Vorstandsmitglieder wählt der Stiftungsbeirat aus der Mitte der Stifterinnen und Stifter. Wiederwahl ist möglich. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Ausgeschiedene gewählte Vorstandsmitglieder sind bei der auf das Ausscheiden folgenden Sitzung des Stiftungsbeirats durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger/innen führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(3) Der Stiftungsbeirat kann gewählte Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Die/der Vorsitzende des Vorstands wird vom Vorstand der Heinrich Böll Stiftung e.V. benannt. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist durch die vom Stiftungsbeirat zugewählten Vorstandsmitglieder zu besetzen.

 

§ 6 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, auf Telefonkonferenzen, oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung oder Telefonkonferenz ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die schriftliche Abstimmung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Beschlussvorlage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder in der Sitzung oder bei der Telefonkonferenz anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Als schriftliche Abstimmung gilt auch die elektronische Abstimmung durch E-Mailing.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, zugeschalteten oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) anzufertigen, die von dem bzw. der Sitzungsleiter/ in und von dem bzw. der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Dies gilt auch für Sitzungen, die als Telefonkonferenz stattfinden.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann jedoch nur nach Maßgabe ausreichend vorhandener Stiftungsmittel erfolgen.

(4) Der Vorstand ist dem Stiftungsbeirat rechenschaftspflichtig.

 

§ 8 Der Stiftungsbeirat, Vorsitz

(1) Die Mitgliederversammlung der Heinrich-Böll-Stiftung e.V. wählt für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Stifterinnen und Stifter, die einen vom Vorstand festgesetzten Mindestbetrag gestiftet haben, einen Stiftungsbeirat. Der erste Stiftungsbeirat ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Die Anzahl der gewählten Mitglieder des Stiftungsbeirats bleibt für eine Amtsperiode gleich. Scheiden in der laufenden Amtsperiode Beiratsmitglieder aus, so werden diese durch Neuwahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung der Heinrich Böll Stiftung e.V. für die Dauer der laufenden Amtszeit ersetzt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsbeirats ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger/in weiter.

(3) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für jeweils 3 Jahre.

 

§ 9 Aufgaben des Stiftungsbeirats

(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl, Nachwahl und Abwahl der zwei gewählten Mitglieder des Vorstandes wie in §5 festgelegt.

(2) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(3) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann jedoch nur nach Maßgabe ausreichend vorhandener Stiftungsmittel erfolgen.

 

§ 10 Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Beiratsmitglieder mit Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die schriftliche Abstimmung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Beschlussvorlage. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder beteiligen. Als schriftliche Abstimmung gilt auch die elektronische Abstimmung durch E-Mailing.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Stiftungsbeirats ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) anzufertigen, die von/m Sitzungsleiter/ in und von der/ vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

 

§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit jeweiliger einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsbeirates übereinstimmend gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur mit jeweiliger Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates gefasst werden. Die schriftliche Abstimmung ist möglich. Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung darf auch ohne eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse beschlossen werden.

(3) Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der nach § 5 Abs. 1 Satz 4 berufenen Mitglieder des Vorstands.

 

§ 13 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

erstens unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen, der Nachweis der Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 5 Absatz 1, des Vorsitzes des Vorstands nach § 5 Absatz 4 sowie der Beiratsmitglieder nach § 8 Absatz 1 und 2 wird jeweils durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der Vertretungsberechtigten des dort genannten Vereins geführt;

zweitens den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

 

Berlin, 13. Juni 2013

PDF-Version der Satzung (rechtsverbindliche Fassung vom 13.06.2013)

Anerkennungsschreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 18.07.2013